Pressemitteilungen 2009
Urteil: Oberlandesgericht Frankfurt weist Sammelklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ab:
29. Juni 2009
- Keine Sicherheitsmängel bei PIN-Verschlüsselungssystemen von Kreditkarten
- Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Verwendung von Debit- und Kreditkarten mit PIN bestätigt
Frankfurt, 29. Juni 2009 – Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eines von insgesamt fünf von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen initiierten Muster-Sammelklageverfahren gegen kartenemittierende Unternehmen, zu denen auch die EURO Kartensysteme zählt, in der Berufungsinstanz abgewiesen (Urteil vom 17. Juni 2009, 23 U 22/06). Damit bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil, dass die PIN-Verschlüsselungssysteme bei Zahlungskarten sicher sind. Gültig bleibt nach diesem Urteil auch: Wer die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Debit- und Kreditkarten beachtet, insbesondere seine persönliche Geheimzahl (PIN) geheim hält, haftet nicht bei missbräuchlicher Verwendung durch Dritte für die entstandenen Schäden (Anscheinsbeweis). Somit haben Karteninhaber vor allem dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der PIN erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise mit dieser aufbewahrt werden.
Gegenstand der Sammelklageverfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) sind mehrere Schadensfälle von Karteninhabern, die eintraten, nachdem die Zahlungskarten der Betroffenen angeblich gestohlen oder abhanden gekommen und mit richtiger PIN an Geldautomaten erfolgreich zum Bargeldbezug eingesetzt worden waren. Die Karteninhaber bestritten jedoch, diese Umsätze selbst getätigt zu haben. Die VZ NRW begründete ihre Klage damit, dass Dritte aufgrund von Systemunsicherheiten oder Sicherheitsmängeln von Kartensystemen Kenntnis von der PIN erlangt und die Umsätze getätigt hätten. Überdies hatte die Sammelklage zum Ziel, die zugunsten von Kartenemittenten bestehende herrschende Anscheinsbeweis-Rechtsprechung zu Fall zu bringen.
Mit dem neuesten Urteil vom 17.06.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Grundsatzurteil vom 5. Oktober 2004, XI ZR 210/03, NJW 2004, 3623) und seine bisherige ständige Rechtsprechung bestätigt und ausgebaut. Danach ist bei Geldautomatenauszahlungen mit ungefälschten Kreditkarten (hier: Eurocards bzw. MasterCards) mit Triple-DES-Verschlüsselung unter Verwendung der richtigen PIN davon auszugehen, dass entweder der Kartenbesitzer als rechtmäßiger Karteninhaber die Geldabhebungen selbst vorgenommen hat, oder dies einem Dritten möglich war, da der Karteninhaber gegen seine Pflichten zur Geheimhaltung der PIN verstoßen hat, so dass der Dritte mit der Entwendung oder dem sonstigen Abhandenkommen der Karte von der PIN Kenntnis erlangen konnte. Diese Annahme wird mit den von der Rechtsprechung allgemein herausgebildeten Grundsätzen des Anscheinsbeweises begründet. Sie gelte auch dann, wenn ein Karteninhaber die Zahlungskarten so verwahrt hat, dass ein Dritter sie zeitweise verwenden konnte und sich nicht mehr klären lässt, ob der Berechtigte durchgehend im Besitz der Karte war. Mit dem Urteil bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt auch die Sicherheit der PIN-Verschlüsselungssysteme und des Sicherheitssystems der von der EURO Kartensysteme herausgegebenen Kreditkarten.
Das OLG machte in seinem Urteil erneut deutlich, dass allgemeine Behauptungen zu angeblichen Systemunsicherheiten nicht genügten, um die auf den Anscheinsbeweisregeln beruhende Haftung der Karteninhaber zu widerlegen. Die Verbraucherzentrale hatte in ihrer Klagebegründung umfassend zu angeblichen technischen Möglichkeiten der PIN-Entschlüsselung, die rein theoretischer Natur sind, vorgetragen. Bestätigt werden konnten diese theoretischen Überlegungen bislang jedoch nicht. So gab es auch nach Einholung von Sachverständigengutachten in Parallelverfahren keine Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel der PIN-Verschlüsselungssysteme von Zahlungskarten.
"Wir sehen uns durch das Urteil in unserer Auffassung bestätigt, dass die deutschen Debit- und Kreditkarten sowohl als Zahlungsmittel als auch zur Bargeldbeschaffung sicher sind", erklärt Hans-Werner Niklasch, Geschäftsführer der EURO Kartensysteme anlässlich des Urteils. "Selbstverständlich müssen die Karteninhaber die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Zahlungskarten beachten. Infos und Tipps hierzu finden Interessierte auf unserem Informationsportal www.kartensicherheit.de", rät Niklasch.
Zur EURO Kartensysteme GmbH
Die EURO Kartensysteme GmbH übernimmt Aufgaben im gemeinschaftlichen Interesse der deutschen Kreditwirtschaft im Bereich des kartengestützten Zahlungsverkehrs. Die EURO Kartensysteme GmbH konzentriert sich auf zentrale Aufgaben wie die MasterCard-Lizenzverwaltung, die Entwicklung von operationalen Sicherheitsstandards, Methoden der Missbrauchsbekämpfung, Marketing für die GeldKarte und Chip sowie die Weiterentwicklung von Zahlungssystemen.
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